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Urheberrechtliche Grundlagen zum Thema "gemafreie Musik" |
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In Auszügen finden Sie hier einige der wichtigsten Passagen aus dem dt. Urheberrechtsgesetz zusammengefasst, die im Zusammenhang mit gemafreier Musik von Relevanz sind.§ 1 Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz. § 2 Geschützte Werke: Zu den geschützten Werken der Kunst gehören insbesondere auch Werke der Musik. § 7 Urheberschaft: Urheber ist der Schöpfer des Werkes. § 11 Angemessene Vergütung: Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. § 12 Veröffentlichungsrecht: Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. § 15 Allgemeines: Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten. Das Recht umfasst insbesondere das Vervielfältigungsrecht (§ 16) und das Verbreitungsrecht (§ 17). Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe); das Recht umfasst insbesondere: 1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), 2. das Senderecht (§ 20), 3. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21), 4. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22). § 28 Vererbung des Urheberrechts: Das Urheberrecht ist vererblich. § 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht: Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen. Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte. § 31 Einräumung von Nutzungsrechten: Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 32 Angemessene Vergütung: Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird. § 39 Änderungen des Werkes: Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist. § 54 Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung: Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller 1. von Geräten und 2. von Bild- oder Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Die Mitgliedschaft in der GEMA ist für Urheber freiwillig.Seit der Urheberrechts-Novellierung von 1965 gilt in Deutschland ein Vergütungsanspruch des Urhebers gegenüber dem Hersteller und Importeur von Geräten und Bild- und Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt sind (§ 54 UrhG). Diese Rechte der Urheber nimmt kollektiv die GEMA (und für den Sprachanteil von Hörfunk- und Fernsehsendungen die VG Wort) wahr. Ihnen gegenüber sind die Hersteller meldepflichtig. Die Mitgliedschaft in der GEMA ist für Urheber aber freiwillig (vgl. §31 UrhG). Es bleibt einem Urheber also vorbehalten, seine Rechte selbst wahrzunehmen oder dies der GEMA zu übertragen. Weitere nützliche Informationen zum Thema Urheberrecht finden Sie unter www.urheber-recht.de. |
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